Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Kommt die nächste Schuldrechtsreform?
Beim vergangenen 12. Deutschen Autorechtstag widmete sich Prof. Dr. Markus Artz den vielschichtigen Aspekten des Richtlinienvorschlags des Europäischen Parlaments vom 09.12.2015, der inzwischen zahlreiche Anpassungen unter Berücksichtigung der herausgearbeiteten Erwägungsgründe erfahren hat. Ziel der Richtlinie ist, das Verbraucherschutzniveau im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs abermals zu steigern.
Kein Wunder also, dass wir derzeit mit Befürchtungen verunsicherter Autohändler konfrontiert werden, die mit steigendem Verbraucherschutzanforderungen einhergehen sehen, die händlerseitig vernünftigerweise nicht mehr erfüllt werden können. Doch was wird sich wirklich ändern?
Keine Unterscheidung zwischen Neuen und Gebrauchten?
Zunächst einmal Grundsätzliches: Der Erlass einer EU-Richtlinie hat zur Folge, dass die EU-Mitgliedsstaaten gehalten sind, die Richtlinie in nationale Gesetze umzusetzen. Teilweise findet eine sogenannte Vollharmonisierung statt. Derartige Vorschriften sind unverändert in nationales Recht zu übertragen. Zum Großteil wurden jedoch Mindestvoraussetzungen geschaffen, von denen der Gesetzgeber abweichen und strengere Regelungen erlassen darf. Einer der ersten Richtlinienentwürfe sah insbesondere folgende für den Handel nachteilige Regelungen vor:
- Verlängerung der Beweislastumkehr auf 24 Monate.
- Verjährungsfrist von mindestens 24 Monaten ohne Unterscheidung zwischen neuen und gebrauchten Waren.
Diese Vorschläge sind im Rahmen einer anschließenden Stellungnahme des EU-Parlaments glücklicherweise entschärft worden, sodass zu erwarten ist, dass die geplante Richtlinie entsprechend abgeändert wird. Wahrscheinlich scheint allerdings, dass die Beweislastumkehr von 6 auf 12 Monate verlängert wird, wobei derzeit noch unklar ist, ob dies auch für gebrauchte Waren gilt.
- Neu und erfreulich: Der Käufer soll verpflichtet sein, Vertragswidrigkeiten innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis anzuzeigen.
Bislang ist noch unklar, ob die Richtlinie zwischen Haftungsfrist (Frist, innerhalb derer die Vertragswidrigkeit auftreten muss) und Verjährungsfrist (Frist, innerhalb der Ansprüche geltend gemacht werden können) unterscheidet, wie es der EuGH jüngst in seiner „Ferenschild“-Entscheidung getan hat. Es wird sich demnach noch zeigen, ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die nationale Umsetzung der Richtlinie haben wird. Sollte dies der Fall sein, wird die Haftungsfrist bei gebrauchten Waren jedenfalls wie bisher auf ein Jahr verkürzt werden können.
Wird nun alles schlimmer?
Der Gesetzgeber hat ab Inkrafttreten der in Kürze zu erwartenden finalen Richtlinie zwei Jahre Zeit, die EU-Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der in weiten Teilen fehlenden Vollharmonisierung ist dem Gesetzgeber ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet worden, was sicherlich für Diskussionsstoff und intensive Betrachtungen des Verbraucherschutzniveaus sorgen wird. Unglücklich ist sicherlich auch der Umstand, dass die Beweislastumkehr, innerhalb derer zugunsten des Käufers vermutet wird, dass der Defekt bereits bei Übergabe vorlag, auf 12 Monate ausgeweitet werden soll. Es gilt zu vermeiden, dass dies auch gebrauchte Waren betrifft.
Und sonst? Seit der Ferenschild-Entscheidung ist bekannt, dass der EuGH zwischen Haftungs- und Verjährungsfrist unterscheidet - nichts Neues also und vom BVfK in seinen aktuellen Vertragsformularen, die im Mitgliederbereich abrufbar sind, bereits umgesetzt.
Denkbar wäre es aber auch, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund des unklaren Wortlauts der Richtlinie im Zuge der nationalen Umsetzung auf Unterscheidung zwischen beiden Fristen verzichtet. Dann bliebe vermutlich ohnehin „alles beim Alten“ und eine Vertragsanpassung wäre ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.
Erfreulich und längst überfällig ist zudem, dass der Verbraucher aufgetretene Defekte künftig innerhalb von 2 Monaten nach Auftritt zur Anzeige bringen soll. Sollte es nun noch gelingen, die Ausdehnung der Beweislastumkehr für gebrauchte Waren auf 12 abzuwenden, dürften die Auswirkungen nach derzeitigem Stand überschaubar sein.
Der BVfK wird wie gewohnt seinen politschen Einfluss geltend machen. Die BVfK-Rechtsabteilung wird die Entwicklung intensiv im Auge behalten und bei für den Kfz-Handel zu erwartenden Nachteilen informieren und reagieren.
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